Häufig gestellte Fragen (und unsere Antworten dazu)
Nein. Durch den Erwerb von Anteilen erhöht man das Kapital der Genossenschaft und dieses Kapital wird für den Betrieb bestehender und Erwerb neuer Anlagen benötigt.
Umgekehrt erhalten neue Mitglieder auch die Dividende von allen Anlagen, also auch von solchen, die schon vor dem Beitritt existierten. Alle Mitglieder sind gleich gestellt.
Für die Dividenden-Zahlung gilt: Ausschüttungsberechtigt ist nur, wer das komplette Jahr, für welches die Ausschüttung vorgenommen wird, Mitglied der Genossenschaft war. Das sind somit nur diejenigen, die bereits im Vorjahr des Jahres, für welches ausgeschüttet wird, beigetreten sind. Beispielsweise sind für die Ausschüttung des Geschäftsjahres 2023 (welche im Jahr 2024 beschlossen wurde) alle berechtigt, die im Jahr 2022 Mitglied geworden sind. Dabei ist es unerheblich, ob das der 01. Januar oder der 31. Dezember war.
Zwischen Erwerb von Anteilen und der ersten Dividenden-Zahlung liegen also mindestens zwei Jahre.
Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird (§28 der Satzung).
Ein Mitglied kann dabei aber auch nur einen Teil seines Geschäftsguthabens übertragen, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, solange er mindestens 10 Anteile behält.
Entsprechende Verträge sind mit dem Vorstand abzustimmen.
Eine Kündigung ist schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren möglich (§5 der Satzung).
Ein Mitglied kann aber auch schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen, ohne aus der Genossenschaft auszutreten, solange die verbleibenden Anteile über der Mindestmenge von 10 Anteilen liegen.
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen (§31 der Satzung)
Das maximale finanzielle Risiko eines Genossenschaftsmitglieds ist der Verlust der gezeichneten Geschäftsanteile.
Mitglied werden oder weitere Anteile erwerben ist einfach und unkompliziert. In 3 Schritten werden Sie Genossin oder Genosse in der Energiegenossenschaft Diekholzen eG:
1. Mitgliedsantrag ausfüllen und mitteilen, wie viele Anteile Sie erwerben möchten oder zusätzlich zeichnen möchten. Den Antrag per Post oder EMail an die Energiegenossenschaft Diekholzen eG senden
2. Der Vorstand prüft den Antrag und nimmt ggfs. Kontakt auf. Nach positiver Entscheidung zur Mitgliedschaft oder Erhöhungsantrag erhalten Sie eine Bestätigung (per Post oder E-Mail).
3. Sie überweisen dann die in der Bestätigung festgelegte Summe für die erworbenen Anteile. Damit sind sie nun Mitglied oder haben weitere Anteile an der Energiegenossenschaft Diekholzen eG und können so über die Energiezukunft Diekholzen mitentscheiden.
Laut Satzung sollten nur solche Personen oder Unternehmen Mitglied werden, die zum Eintrittszeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz oder ihre Arbeitsstätte in der Gemeinde Diekholzen haben oder Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet von Diekholzen sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.