Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird (§28 der Satzung).
Ein Mitglied kann dabei aber auch nur einen Teil seines Geschäftsguthabens übertragen, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, solange er mindestens 10 Anteile behält.
Entsprechende Verträge sind mit dem Vorstand abzustimmen.